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CRA · Produkt- & Lieferanten-Compliance

Produkte mit digitalen Elementen: Meldepflichten ab 11.09.2026 im Griff, Produktregister mit Lieferanten verknüpft.

Warum das wichtig ist

Der Cyber Resilience Act betrifft nicht nur Hersteller reiner Software.

Der Cyber Resilience Act (VO (EU) 2024/2847) gilt für praktisch jedes Produkt mit digitalen Elementen, das in der EU in Verkehr gebracht wird — von IoT-Geräten über Industriesteuerungen bis zu eigenständiger Software. Die Meldepflichten aus Art. 14 gelten bereits ab dem 11.09.2026, deutlich vor der vollen Geltung der übrigen Pflichten (CE-Konformität, technische Dokumentation, SBOM) ab dem 11.12.2027 — wer erst 2027 anfängt, verpasst die erste Frist.

Zwei Uhren laufen parallel und lassen sich unter Zeitdruck leicht verwechseln: eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle ist binnen 24 Stunden als Frühwarnung und binnen 72 Stunden als vollständige Meldung an das koordinierende CSIRT und die ENISA zu melden (Art. 14 Abs. 1–4); ein schwerwiegender Vorfall mit Auswirkung auf die Produktsicherheit folgt demselben Rhythmus, aber eigenen inhaltlichen Anforderungen (Art. 14 Abs. 5–8). Ohne dediziertes Tooling läuft das über E-Mails und improvisierte Vorlagen — genau dort, wo unter Zeitdruck am meisten übersehen wird.

Dazu kommt die Lieferkette: Wer Komponenten Dritter integriert — auch Open Source —, muss deren Sicherheitsanforderungen nachhalten (Art. 13 Abs. 5–6) und je Produkt eine maschinenlesbare Software-Stückliste (SBOM) führen. Was zählt, ist ein Register, das Klassifizierung, Meldeuhr, Schwachstellenmanagement und Lieferantenbezug aus einer Datenbasis bedient — statt vier getrennte Tabellen, die vor jedem Audit neu zusammengesucht werden.

Was Sie bekommen

Sechs Bausteine für Meldepflicht heute und CE-Konformität ab 2027.

8 Pflichten aus dem Cyber Resilience Act
24 h bis zur Frühwarnung an CSIRT und ENISA
11.09.2026 ab diesem Tag gelten die Meldepflichten

Produktregister mit CRA-Klassifizierung (Anhang III/IV)

Jedes Produkt mit digitalen Elementen wird erfasst und nach Anhang III (wichtige Produkte Klasse I/II) oder Anhang IV (kritische Produkte) eingestuft — mit nachvollziehbarer Begründung statt Bauchentscheidung.

Meldeuhr 24 h / 72 h an CSIRT/ENISA

Aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Vorfälle laufen ab Erkennung mit sichtbarem Countdown für Frühwarnung, Meldung und Abschlussbericht — getrennt nach Meldegrund, mit den jeweils geforderten Feldern.

Schwachstellenmanagement & koordinierte Offenlegung

Eine Coordinated-Disclosure-Policy mit fester Kontaktstelle und ein Protokoll aller behandelten Schwachstellen über den gesamten Supportzeitraum — Nachweis statt Ad-hoc-Prozess.

SBOM je Produkt (CycloneDX/SPDX)

Eine maschinenlesbare Software-Stückliste je Produkt, mindestens die obersten Abhängigkeitsebenen — importierbar statt manuell gepflegt, und direkt mit dem Produktregister verknüpft.

Lieferanten-Flow-down zum Lieferantenregister

Sicherheitsanforderungen an Zulieferer — auch für integrierte Open-Source-Komponenten — werden aus demselben Lieferantenregister nachgehalten, das auch für DORA und NIS2 zählt, statt separat gepflegt zu werden.

Technische Dokumentation & Supportzeitraum-Tracking

Der Supportzeitraum je Produkt (mind. 5 Jahre, sofern die Nutzungsdauer nicht kürzer ist) und die technische Dokumentation nach Anhang VII werden mitgeführt — Grundlage für die CE-Konformitätsbewertung ab 11.12.2027.

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